Laub sammeln: Was sagt das Gesetz?
Welche Pflichten, wann, welche Risiken bei Untätigkeit?
Inhaltsverzeichnis
Herbstlaub liegen lassen oder sammeln? Auf öffentlichen Wegen gelten andere Regeln. Was sagt das Gesetz? Oliviers Tipps zum Laubsammeln.
Laub entfernen: gesetzliche Pflicht?
Auf dem eigenen Grundstück
Natürlich verpflichtet Sie kein Gesetz, die Blätter auf Ihrem Grundstück, in Ihren Beeten, im Gemüsegarten oder auf Ihrem Rasen aufzusammeln. Sie können also selbst entscheiden, ob Sie sie entfernen oder liegen lassen.
Das Entfernen von Laub erfolgt meist:
- aus ästhetischen Gründen, damit der Garten „sauber“ und gepflegt wirkt;
- um eine Erstickungsgefahr für den Rasen zu vermeiden;
- um Rutschgefahr an Durchgangsstellen (Wegen, Höfen, Platten) vorzubeugen;
- um eine Verstopfung der Dachrinnen zu verhindern;
- um die Ausbreitung von Pilzkrankheiten zu begrenzen.
Manche Gärtner verzichten jedoch auch auf das Entfernen und lassen das Laub vor Ort von selbst verrotten. Entscheidend sind vor allem die Größe Ihres Grundstücks und der betroffene Bereich!
Im öffentlichen Raum
Fallen die Blätter Ihrer Pflanzen jedoch auf den öffentlichen Verkehrsraum, können Sie zum Entfernen verpflichtet sein.
Für die Pflege öffentlicher Flächen sind die Gemeinden zuständig (Artikel L2212-2 des allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften). Die Gemeinden müssen für die regelmäßige Pflege von Gehwegen, Straßen, Kais, Plätzen und öffentlichen Verkehrswegen sorgen. Die Gemeinde ist daher für das Entfernen des Laubs zuständig, das meist von Mitarbeitern der Grünflächenpflege übernommen wird. Das Gleiche gilt im Winter für das Schneeräumen und die Beseitigung von Eis.
Die Verwaltungsrechtsprechung gibt Bürgermeistern jedoch die Möglichkeit, kommunale Verordnungen zu erlassen, die Anwohner zum Reinigen der Gehwege vor ihrem Wohnhaus verpflichten, um die Sicherheit der Passanten zu gewährleisten. Es kann sich daher durchaus um eine echte gesetzliche Pflicht handeln, sie gilt jedoch nicht immer. Die Regelung hängt vom Einzelfall und von Ihrem Wohnort ab. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Gemeinde.
Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn Ihre Pflanzen ihr Laub auf dem öffentlichen Verkehrsraum verlieren (vor Ihrem Haus, auf dem Gehweg, in den Straßenrinnen, auf der Straße usw.), sind Sie für das Entfernen des Laubs zuständig. Das betrifft jeden Bewohner eines Grundstücks oder Hauses, unabhängig davon, ob er Eigentümer, Mieter oder Nießbraucher ist. In einem Mehrfamilienhaus übernimmt diese Aufgabe häufig die Hausverwaltung.
Beim Nachbarn
Ein weiterer Fall: Die Blätter eines Ihrer Bäume oder Sträucher fallen auf das Grundstück Ihres Nachbarn (oder umgekehrt die Blätter Ihres Nachbarn auf Ihr Grundstück).
Der Laubfall gilt als normales Naturereignis. Eine Ansammlung von Laub kann jedoch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch den Nachbarn werden, also zu einem Problem, das durch das Handeln oder Unterlassen eines Nachbarn entsteht. Diese Einschätzung kann natürlich unterschiedlich ausfallen, und die Beeinträchtigung muss nachweislich bestehen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Laub:
- eine Dachrinne verstopft und dadurch den normalen Wasserabfluss behindert;
- sich auf dem Dach ansammelt und die Bildung von Moos begünstigt, das die Dichtigkeit gefährdet;
- sich in einer dicken Schicht auf einer Terrasse oder privaten Zufahrt ablagert und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefahr entsteht.
In diesem Fall empfiehlt es sich, den Nachbarn aufzufordern, das Laub selbst zu entfernen oder auf eigene Kosten einen Fachbetrieb damit zu beauftragen.
Beachten Sie, dass es schwieriger ist, eine mangelnde Pflege und eine unzumutbare Beeinträchtigung geltend zu machen, wenn die Bäume und Sträucher unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände gepflanzt wurden.
Zur Erinnerung:
- Bäume und Hecken müssen mindestens 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt werden, wenn sie weniger als 2 m hoch sind;
- Bei einer Höhe von mehr als 2 m müssen Bäume und Hecken in einem Abstand von über 2 m gepflanzt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Bäume und Sträucher pflanzen: Was sagt das Gesetz?“.

Laubteppich im Herbst
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Auch ohne gesetzliche Pflicht sollten Anwohner Laub auf öffentlichen Wegen entfernen: Es verhindert Rutschunfälle und verstopfte Abflüsse.
Risiken durch liegen gebliebenes Laub
Welche Risiken drohen, wenn Sie Laub auf öffentlichen Wegen nicht entfernen? In Frankreich kann dies mit 50 bis 350 € geahndet werden. Bei Unfällen durch Laub haften Sie unter Umständen selbst; Versicherungen decken dieses Risiko teils ab.

Zersetzung von Laub
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7 Bäume mit viel LaubfallLaub im Garten wiederverwenden
Auch wenn das Sammeln von Herbstlaub manchmal als lästige Pflicht gilt, lässt es sich auf vielfältige Weise wiederverwenden. Es gilt zudem meist als kostenlose, sehr wertvolle Ressource für den Garten.
Verwenden Sie es zum Beispiel, um:
- eine schützende Mulchschicht um Ihre Pflanzen anzulegen;
- hochwertige Lauberde herzustellen (folgen Sie dazu Virginias Anleitung zur Herstellung guter Lauberde);
- die Bodenstruktur zu verbessern;
- einen zu stickstoffreichen Kompost auszugleichen (Herbstlaub ist reich an Kohlenstoff);
- einen natürlichen Unterschlupf für Gartentiere wie Igel, Spitzmäuse und Nützlinge zu schaffen;
- hübsche Herbstdekorationen anzufertigen.
Weitere Ideen finden Sie in Ingrids Beitrag: Herbstlaub: So verwenden Sie es im Garten

Die wertvolle Zugabe von Herbstlaub zum Kompost
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